Sonntag, 30. September 2018
Zu den Voraussetzungen eines Mietvertrages einer Miteigentümergemeinschaft mit einem Miteigentümer; §§ 535, 566, 741, 1010 BGB
Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997, II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000, II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b und vom 15. September 2010, VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14). Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 27. April 2016, VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21).
Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. November 2011, VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150 Rn. 23 mwN). Dies gilt auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).
Eine auf den Fortbestand eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder gerichtete Feststellungsklage muss nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft erhoben werden, wenn nur einzelne von ihnen das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede stellen (Anschluss an BGH, Urteile vom 26. Oktober 1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 unter II 2 und vom 4. April 2014, V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rn. 10).
Langjähriger Kündigungsausschluss eines Mietvertrages durch Individualvereinbarung zulässig; §§ 575, 138 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 200/17, 08.05.2018
Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind; selbst vorformulierte Klauseln des Verwenders können deshalb im Einzelfall Gegenstand und Ergebnis von Individualabreden sein. Fordert der Vermieter den Mieter auf, einen Mietvertrag von Haus und Grund zu beschaffen, sind die vertraglichen Regelungen des Mietvertrages nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen des mieterseits gestellten Vertrages anzusehen. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll (nur) den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen (Senatsurteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 250/16, NZM 2017, 759 Rn. 19 mwN). Will der Vertragspartner des Verwenders die unwirksamen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gegen sich gelten lassen, kann es dem Verwender nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Die Vertragsparteien können die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses im Wege der Individualvereinbarung auch für sehr lange Zeiträume ausschließen. Eine Grenze wird bei einem individuell vereinbarten Kündigungsausschluss nur durch § 138 BGB gesetzt, etwa - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - bei Ausnutzung einer Zwangslage einer Partei oder beim Vorliegen sonstiger Umstände, die der Vereinbarung das Gepräge eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts geben. Die individuelle Vereinbarung eines dauerhaften Ausschlusses der ordentlichen Kündigung ist daher grundsätzlich möglich. Nach Ablauf von 30 Jahren kann in entsprechender Anwendung des § 544 BGB eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich sein, die auch nicht auf den ersten möglichen Termin nach diesem Zeitablauf beschränkt ist.
Zum Anspruch auf Untervermietung/ Zur Kündigung eines nach dem Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag Eintretenden; §§ 563, 553 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 105/17, 31.01.2018
Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist. Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine "gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit des Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist. Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Untermieter begründen (im Anschluss an Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 219). Entsprechendes gilt bei einer aufgrund einer nachträglichen Entwicklung entstandenen Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine Untervermietung zu decken (Fortführung der Senatsurteile vom 23. November 2005, VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8, und vom 11. Juni 2014, VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach § 563 Abs. 1, 2 BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrags an.
Samstag, 9. September 2017
Mieter muss Parkettboden nicht abschleifen
Will der Vermieter Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen verlangen, ist erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die der Mieter nicht erfüllt hat; §§ 280, 281 BGB (LG Frankfurt, Beschl. v. 20.06.2017; Az.: 2-11 S 69/17).Der Mieter ist bei Auszug aus der Wohnung nicht verpflichtet, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln.
Der Vermieter kann mit einer nach Ablauf der Jahresfrist erstellten Betriebskostenabrechnung nicht mehr aufrechnen.
Sonntag, 12. Februar 2017
Dienstag, 20. September 2016
Dienstag, 21. Juni 2016
Mängelrüge des Mieters durch Klageerhebung/ Zur Ankündigungspflicht des Vermieters bei Mängelbeseitigung; §§ 536c, 555a BGB; 93 ZPO
LG Essen, AZ: 15 S 172/15, 19.04.2016
Dienstag, 12. Mai 2015
Dienstag, 24. März 2015
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:
Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in drei Entscheidungen
mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln
beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder
Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der
Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter
obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die
Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für
den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-
oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem
in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig
sind.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
nunmehr – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR
352/12, WuM 2014, 135) erwogen - seine frühere Rechtsprechung
aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn
dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können (dazu
grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ
101, 253, 264 ff.).
Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur
Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln (dazu grundlegend
BGH, Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84
ff.; Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn.
20) hält der Senat nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest.
Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt
auch der früheren Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter nur zu den
auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen
verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen
Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen
Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung
von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem
vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
Bei Erlass der oben genannten Rechtsentscheide aus
den Jahren 1987 und 1988 entsprach es noch der Praxis des
Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger
Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel
auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl.
Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 87 f.). Dem
damaligen Verständnis lag die Vorstellung zugrunde, dass der Mieter nur
mit Renovierungsarbeiten für seine eigene Vertragslaufzeit belastet
würde, wenn die "üblichen" Renovierungsfristen im Falle der Überlassung
einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften.
Hieran hält der Senat angesichts der weiteren
Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Maßstäben
der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht fest.
Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum
Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom
23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) und durch die
Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Individualprozess
(dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn.
20 mwN) sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden.
Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem
Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen
ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur
Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt –
jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die
Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren
Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
In dem Verfahren VIII ZR 185/14, in dem die
Vorinstanzen der auf Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben hatten,
hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des
Berufungsgerichts abschließend entschieden, dass die Klage wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen (insgesamt) abgewiesen wird. Die
formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten
Mieter ist unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
waren bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so
dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen
hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer
halben Monatsmiete stellt in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich
dar.
Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das
Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht
ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der
Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende
Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn
unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen
deshalb unwirksam ist. Dabei kommt es (wie in dem Verfahren VIII ZR
185/14 näher ausgeführt wird) für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert
letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich
sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck
einer renovierten Wohnung vermitteln; dies hat der Tatrichter unter
umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der Senat
zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin
hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf anteilige Kostentragung nach
einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht.
Auch bei der Quotenabgeltungsklausel hatte der Senat
ursprünglich eine Bemessung des vom Mieter zu tragenden Anteils nach
"starren" Fristen für zulässig erachtet (Rechtsentscheid vom 6. Juli
1988 aaO) und dies später (Urteil vom 26. September 2007, aaO Rn.17 f.,
29) dahin modifiziert, dass derartige Klauseln (nur dann) der
Inhaltskontrolle standhielten, wenn sie den vom Mieter zu zahlenden
Anteil nach dem Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der
letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum bemessen würden, nach dem
bei einer hypothetischen Fortsetzung aufgrund des Wohnverhaltens des
Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR
352/12, aaO) hatte der Senat bereits Bedenken angedeutet, ob eine
Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten
anhand einer hypothetischen Fortsetzung seines bisherigen
Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Diese Bedenken hat der
Senat nunmehr für durchgreifend erachtet und unter Aufgabe seiner
bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine - zur Unwirksamkeit der
Abgeltungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB führende -
unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn
entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für
ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist,
welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses
renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.
In dem Verfahren VIII ZR 21/13 hat der
Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das
eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen schon deshalb verneint hatte, weil die verwendete
Formularklausel zum Teil auf "starre" Fristen abstellt und deshalb
insgesamt unwirksam ist. Auf die Frage, ob die Wohnung bei
Vertragsbeginn renoviert übergeben worden war, kam es aus diesem Grund
in diesem Verfahren nicht mehr an.
Urteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
Mittwoch, 18. Februar 2015
Mittwoch, 21. Januar 2015
Unwirksame Befristung im Mietvertrag kann als wirksamer Kündigungsverzicht umgedeutet werden; §§ 570, 573, 575 BGB
AG Bottrop (Urt.v. 15.01.2015; Az.: 12 C 172/14)
Ist eine im Mietvertrag vereinbarte Befristung des Mietvertrages auf fünf Jahre unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen, kann die Lücke dahingehend zu schließen sein, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht in der Weise vereinbart worden wäre, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf von fünf Jahren möglich ist. Der Vermieter, der eine unwirksame Kündigung ausspricht, ist dem Mieter zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, insbesondere zur Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren, die der Mieter zur Abwehr der Kündigung aufwenden musste.Die Entscheidung des AG Bottrop (Urt.v. 15.01.2015; Az.: 12 C 172/14) zur Umdeutung einer unwirksamen Befristung in einen wirksamen Kündigungsverzicht entspricht der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 235/12 und VIII ZR 388/12). Dass der Vermieter seinem Mieter die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 BGB bei unberechtigter Inanspruchnahme zu tragen hat, hat das LG Berlin (65 S 233/13) schon im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters entschieden.
Montag, 1. Dezember 2014
Vermieter muss die Haltung von fünf Hauskatzen nicht dulden; §§ 535, 1004 BGB
AG Bottrop, Urt.v. 20.11.2014; Az.: 12 C 185/14
Das Halten von fünf Katzen in einer 80 qm großen Mietwohnung, die keinen Freigang haben, stellt einen übermäßigen Gebrauch einer Mietwohnung dar, welcher nicht hinzunehmen ist.
Die Vermieterin hat ein Interesse an dem Erhalt der Mietwohnung. Dieses Interesse ist generell beeinträchtigt, wenn eine solche Vielzahl von Katzen in der Wohnung gehalten wird.
Dafür muss es nicht automatisch schon zu Beeinträchtigungen der Mietwohnung gekommen sein. Es genügt vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit durch die Haltung von fünf Katzen, dass der Erhalt der Mietwohnung beeinträchtigt ist, steigt.
Schließlich ist es so, dass das Halten von fünf Katzen durch die entsprechende Säuberung der Katzentoiletten ein überdurchschnittliches Abfallaufkommen mit sich führt. Dieser Abfall muss entsorgt werden, was schließlich auch zu einer überdurchschnittlichen Belastung der vorgesehenen Abfallbehältnissen führt. Allein dies genügt, ohne dass weitere konkrete Beeinträchtigungen festgestellt werden, um die Haltung der Katzen auf das sozialadäquate Maß von zwei Tieren zu beschränken.
Die Entscheidung dürfte auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH (VIII ZR 168/12) zutreffend sein. Denn den Interessen des Mieters dürfte mit dem Halten von zwei Katzen in einer Mietwohnung hinreichend Rechnung getragen sein. Die Entscheidung entspricht auch der bisher einhelligen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung, die die Haltung von mehr als zwei Katzen bei vorgegebener Beeinträchtigung nicht mehr duldet.
Donnerstag, 16. Oktober 2014
Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages erlischt mit Ablauf der regulären Mietzeit; §§ 568, 585a, 594a BGB
Unabhängig davon, ob man eine formlose Ausübung des Optionsrechts für weitere fünf Jahre durch schlüssiges Verhalten zulässt oder im Hinblick auf § 585 a BGB eine schriftliche Ausübung der Option für erforderlich hält, gilt jedenfalls der für Verlängerungsoptionen allgemein geltende Grundsatz, dass das Optionsrecht mit Ablauf der regulären Vertragsdauer erlischt.
Wird das Miet- oder Pachtverhältnis nach Ablauf der regulären Vertragszeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, so bleibt das Optionsrecht nicht bestehen und lebt auch nicht wieder auf (BGH vom 06.12.2000 - XII ZR 167/98).
Haben die Mietvertragsparteien eine feste Laufzeit des Vertrages vereinbart und dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt, ohne hierfür eine Frist zur Geltendmachung vorzusehen, so ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Option bis zum Ablauf des befristeten Mietvertrages ausgeübt werden muss.
Der Umstand, daß sich das Mietverhältnis gemäß § 568 BGB mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs des Vermieters auf unbestimmte Zeit fortsetzt, führt nicht dazu, daß die Option nunmehr auch nach dem regulären Fristablauf ausgeübt werden könnte. § 568 BGB will durch seine Fiktion lediglich den Eintritt eines vertragslosen Zustandes verhindern.
Sonntag, 21. September 2014
Keine Aufrechnung mit der Kaution bei verspäteter Nebenkostenabrechnung
Der Anspruch auf Auskehr der Kaution wird noch nicht automatisch bei Mietvertragsende fällig; er ist lediglich erfüllbar. Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs ist, dass eine dem Vermieter zuzubilligende Überlegungs- und Abrechnungsfrist abgelaufen ist.Freitag, 4. Juli 2014
Ein Vermieter kann sich nach Auffassung des LG Essen (AZ: 15 S 129/14, 16.06.2014) nicht immer mit Erfolg gemäß § 543 Abs. 2 S. 2
BGB darauf berufen, dass vor Ausspruch der Kündigung ein höherer
Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten, der die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB erfüllt hat, bestanden hat und dieser
zum genannten Zeitpunkt noch nicht vollständig zurückgeführt war.
Der Vermieter braucht sich in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Teilleistungen einzulassen; wenn er sie - wie hier - aber vorbehaltlos annimmt, so kann er hierdurch sein Kündigungsrecht verwirken. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Mieter aufgrund der Umstände davon ausgehen durfte, dass der Vermieter im Hinblick auf die gezeigte Zahlungsbereitschaft des Mieters nicht (mehr) kündigen wollte (vgl. Schmidt/Futterer/Blank § 543 BGB Rdnr. 137).
Nimmt man hinzu, dass der Vermieter mit dem Mieter über Jahre Mietprozesse geführt hat, wobei er nur einmal erfolglos fristlos kündigte und dies nur durch eine negative Feststellungsklage des Mieters zu einem Prozess führte, während es dem Vermieter ausschließlich um Zahlungsklagen ging, und dass sich zwischen den Zeilen aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts in dem hier mit der Berufung angegriffenen Urteil ergibt, dass die Erörterungen im dortigen Termin zu einem Sinneswandel des Beklagten dahingehend geführt haben, dass er bestehende Rückstände ausglich, bzw. auf deren Ausgleich durch die ARGE hinwirken wollte, weitere Zahlung ankündigte und einen für seine Vermögensverhältnisse beachtlichen Rückstandsbetrag von 1.500,00 € selbst kurz vor der Kündigung zahlte, dann ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verständlich, dass erst März 2013 die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Weiteres Argument für die Treuwidrigkeit des Beharrens der Klägerin auf einer vor der Rückführung des Rückstands gegebenen Kündigungsmöglichkeit ist, dass sie in der Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB - 2 Monate nach Rechtshängigkeit am 21.06.2013, d.h. bis zum 21.08.2013 - vollständig befriedigt war, sogar eine Überzahlung vorlag, wie ihr in der Klageerwiderung dargelegt wurde.
Der Vermieter braucht sich in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Teilleistungen einzulassen; wenn er sie - wie hier - aber vorbehaltlos annimmt, so kann er hierdurch sein Kündigungsrecht verwirken. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Mieter aufgrund der Umstände davon ausgehen durfte, dass der Vermieter im Hinblick auf die gezeigte Zahlungsbereitschaft des Mieters nicht (mehr) kündigen wollte (vgl. Schmidt/Futterer/Blank § 543 BGB Rdnr. 137).
Nimmt man hinzu, dass der Vermieter mit dem Mieter über Jahre Mietprozesse geführt hat, wobei er nur einmal erfolglos fristlos kündigte und dies nur durch eine negative Feststellungsklage des Mieters zu einem Prozess führte, während es dem Vermieter ausschließlich um Zahlungsklagen ging, und dass sich zwischen den Zeilen aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts in dem hier mit der Berufung angegriffenen Urteil ergibt, dass die Erörterungen im dortigen Termin zu einem Sinneswandel des Beklagten dahingehend geführt haben, dass er bestehende Rückstände ausglich, bzw. auf deren Ausgleich durch die ARGE hinwirken wollte, weitere Zahlung ankündigte und einen für seine Vermögensverhältnisse beachtlichen Rückstandsbetrag von 1.500,00 € selbst kurz vor der Kündigung zahlte, dann ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verständlich, dass erst März 2013 die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Weiteres Argument für die Treuwidrigkeit des Beharrens der Klägerin auf einer vor der Rückführung des Rückstands gegebenen Kündigungsmöglichkeit ist, dass sie in der Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB - 2 Monate nach Rechtshängigkeit am 21.06.2013, d.h. bis zum 21.08.2013 - vollständig befriedigt war, sogar eine Überzahlung vorlag, wie ihr in der Klageerwiderung dargelegt wurde.
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Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.
Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.
Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.
so ausdrücklich: LG Essen 10 S 193/16, Beschl. v. 09.02.2017
Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.