Zur Abgrenzung der Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320 BGB beim Mangel im Mietrecht
LG Essen, AZ: 15 T 1/15, 05.02.2015
Schlüssig vorgetragene Mietmängel berechtigen
zusätzlich zur Minderung auch zu einem Zurückbehaltungsrecht für die
Miete des laufenden Monats gemäß § 320 ZPO, auf das sich der Mieter
nicht einmal berufen muss.
Das Zurückbehaltungsrecht hindert den Eintritt des für die fristlose
Kündigung erforderlichen Verzugs und besteht nach gefestigter
Rechtsprechung in Höhe des drei- bis fünffachen Minderungsbetrags.
Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 als Folge des Äquivalenzprinzips
besteht jedoch nur für den jeweiligen Monat. Soll Miete wegen bereits
fällig gewordener älterer Forderungen zurückbehalten werden, so kommt
nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB in Betracht. Dieses jedoch
entsteht nicht ohne Weiteres, sondern muss nach gefestigter
Rechtsprechung ausgeübt werden, was zwar keine ausdrückliche
diesbezügliche Erklärung erfordert, wohl aber eine klare Äußerung
dahingehend, dass diese Zahlungen erst bei Erfüllung bestimmter,
hinreichend genau bezeichneter Gegenforderungen erfolgen werden.
Ein Minderungsrecht ist erst ab Mängelanzeige gem. § 536c Abs. 2 Ziffer 3 a) BGB zu berücksichtigen.
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