Kosten für Versicherung eines Mietausfalls bei Gebäudeschäden auf Mieter umlegbar; §§ 556 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, 2 Nr. 13 BetrKV
Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der
Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart, sind
auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten
Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.
Betriebskosten sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung; hierzu gehören namentlich die Kosten der
Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige
Elementarschäden sowie die Kosten weiterer in der Vorschrift
aufgeführter Versicherungen. Darunter fallen grundsätzlich alle Sach-
(und Haftpflicht-) Versicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner
Bewohner und Besucher dienen ( BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 - XII ZR
129/09 , NJW 2010, 3647 Rn. 12 [zu Nr. 13 der Anlage 3 zu § 27 der II.
BV]).
Nach dieser Maßgabe sind die Kosten einer Gebäudeversicherung auch dann
Kosten einer von § 2 Nr. 13 BetrKV erfassten, dem Schutz des Gebäudes,
seiner Bewohner und Besucher dienenden Sachversicherung, wenn sie einen
etwaigen Mietausfall infolge eines versicherten Gebäudeschadens
einschließt.
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