Ein Vermieter kann sich nach Auffassung des LG Essen (AZ: 15 S 129/14, 16.06.2014) nicht immer mit Erfolg gemäß § 543 Abs. 2 S. 2
BGB darauf berufen, dass vor Ausspruch der Kündigung ein höherer
Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten, der die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB erfüllt hat, bestanden hat und dieser
zum genannten Zeitpunkt noch nicht vollständig zurückgeführt war.
Der Vermieter braucht sich in diesem Zusammenhang zwar nicht auf
Teilleistungen einzulassen; wenn er sie - wie hier - aber vorbehaltlos
annimmt, so kann er hierdurch sein Kündigungsrecht verwirken. Dies
geschieht insbesondere dann, wenn der Mieter aufgrund der Umstände davon
ausgehen durfte, dass der Vermieter im Hinblick auf die gezeigte
Zahlungsbereitschaft des Mieters nicht (mehr) kündigen wollte (vgl.
Schmidt/Futterer/Blank § 543 BGB Rdnr. 137).
Nimmt man hinzu, dass der Vermieter mit dem Mieter über Jahre
Mietprozesse geführt hat, wobei er nur einmal erfolglos fristlos
kündigte und dies nur durch eine negative Feststellungsklage des Mieters
zu einem Prozess führte, während es dem Vermieter ausschließlich um
Zahlungsklagen ging, und dass sich zwischen den Zeilen aus der
Urteilsbegründung des Amtsgerichts in dem hier mit der Berufung
angegriffenen Urteil ergibt, dass die Erörterungen im dortigen Termin zu
einem Sinneswandel des Beklagten dahingehend geführt haben, dass er
bestehende Rückstände ausglich, bzw. auf deren Ausgleich durch die ARGE
hinwirken wollte, weitere Zahlung ankündigte und einen für seine
Vermögensverhältnisse beachtlichen Rückstandsbetrag von 1.500,00 €
selbst kurz vor der Kündigung zahlte, dann ist unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben nicht verständlich, dass erst März 2013 die
fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Weiteres Argument für die
Treuwidrigkeit des Beharrens der Klägerin auf einer vor der Rückführung
des Rückstands gegebenen Kündigungsmöglichkeit ist, dass sie in der
Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB - 2 Monate nach Rechtshängigkeit am
21.06.2013, d.h. bis zum 21.08.2013 - vollständig befriedigt war, sogar
eine Überzahlung vorlag, wie ihr in der Klageerwiderung dargelegt wurde.
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