Vermieter hat keinen Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlung; § 556 Bas. 2 S. 1 BGB
Nach der gesetzlichen Regelung sind die Parteien
eines Mietvertrages berechtigt, Vereinbarungen über
Nebenkostenvorauszahlungen zu schließen. Dass hieraus eine Verpflichtung
des Mieters gefolgert werden könnte, solche Vorauszahlungen zu
erbringen, wenn die Parteien sie gerade nicht vereinbart haben, geht
dabei eindeutig zu weit. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass
Vorauszahlungen nicht geschuldet werden und hieran muss sich der Vermieter
festhalten lassen. Durch diese Regelung wird der Vermieter auch nicht
unangemessen benachteiligt, weil es sich etwa um einen uralten
Altvertrag handelt, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen nicht
absehbar waren.
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