Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:
Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in drei Entscheidungen
mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln
beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder
Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der
Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter
obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die
Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für
den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-
oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem
in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig
sind.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
nunmehr – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR
352/12, WuM 2014, 135) erwogen - seine frühere Rechtsprechung
aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn
dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können (dazu
grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ
101, 253, 264 ff.).
Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur
Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln (dazu grundlegend
BGH, Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84
ff.; Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn.
20) hält der Senat nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest.
Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt
auch der früheren Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter nur zu den
auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen
verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen
Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen
Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung
von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem
vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
Bei Erlass der oben genannten Rechtsentscheide aus
den Jahren 1987 und 1988 entsprach es noch der Praxis des
Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger
Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel
auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl.
Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 87 f.). Dem
damaligen Verständnis lag die Vorstellung zugrunde, dass der Mieter nur
mit Renovierungsarbeiten für seine eigene Vertragslaufzeit belastet
würde, wenn die "üblichen" Renovierungsfristen im Falle der Überlassung
einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften.
Hieran hält der Senat angesichts der weiteren
Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Maßstäben
der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht fest.
Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum
Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom
23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) und durch die
Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Individualprozess
(dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn.
20 mwN) sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden.
Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem
Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen
ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur
Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt –
jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die
Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren
Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
In dem Verfahren VIII ZR 185/14, in dem die
Vorinstanzen der auf Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben hatten,
hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des
Berufungsgerichts abschließend entschieden, dass die Klage wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen (insgesamt) abgewiesen wird. Die
formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten
Mieter ist unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
waren bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so
dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen
hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer
halben Monatsmiete stellt in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich
dar.
Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das
Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht
ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der
Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende
Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn
unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen
deshalb unwirksam ist. Dabei kommt es (wie in dem Verfahren VIII ZR
185/14 näher ausgeführt wird) für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert
letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich
sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck
einer renovierten Wohnung vermitteln; dies hat der Tatrichter unter
umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der Senat
zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin
hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf anteilige Kostentragung nach
einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht.
Auch bei der Quotenabgeltungsklausel hatte der Senat
ursprünglich eine Bemessung des vom Mieter zu tragenden Anteils nach
"starren" Fristen für zulässig erachtet (Rechtsentscheid vom 6. Juli
1988 aaO) und dies später (Urteil vom 26. September 2007, aaO Rn.17 f.,
29) dahin modifiziert, dass derartige Klauseln (nur dann) der
Inhaltskontrolle standhielten, wenn sie den vom Mieter zu zahlenden
Anteil nach dem Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der
letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum bemessen würden, nach dem
bei einer hypothetischen Fortsetzung aufgrund des Wohnverhaltens des
Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR
352/12, aaO) hatte der Senat bereits Bedenken angedeutet, ob eine
Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten
anhand einer hypothetischen Fortsetzung seines bisherigen
Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Diese Bedenken hat der
Senat nunmehr für durchgreifend erachtet und unter Aufgabe seiner
bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine - zur Unwirksamkeit der
Abgeltungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB führende -
unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn
entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für
ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist,
welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses
renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.
In dem Verfahren VIII ZR 21/13 hat der
Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das
eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen schon deshalb verneint hatte, weil die verwendete
Formularklausel zum Teil auf "starre" Fristen abstellt und deshalb
insgesamt unwirksam ist. Auf die Frage, ob die Wohnung bei
Vertragsbeginn renoviert übergeben worden war, kam es aus diesem Grund
in diesem Verfahren nicht mehr an.
Urteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
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