Gartennutzung muss im Mietvertrag vereinbart werden
Auch nach jahrelanger Duldung der Nutzung des
Gartens durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, jederzeit den
Garten zurückzuverlangen.
Denn wurde im Mietvertrag eine Gartennutzung nicht
vereinbart, macht auch eine jahrzehntelange Duldung einer entsprechenden
Nutzug den Garten nicht zum Gegenstand des Mietvertrages.
Dem steht nicht entgegen, dass, in früheren Mieterhöhungsverlangen ein Aufschlag wegen der Gartennutzung berücksichtigt wurde.
Denn durch ein Mieterhöhungsverlangen, welches einen Zuschlag für einen
Garten ausweist, wird dieser nicht zum Gegenstand des Mietvertrages.
Der Mieter hätte daher bei einem entsprechenden Mieterhöhungsverlangen
den Einwand erheben müssen, dass der Garten nicht mieterhöhend
berücksichtigt werden darf.
Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, diesen Umstand dem Herausgabeanspruch des Vermieters entgegenzuhalten.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.
Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.
Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.
so ausdrücklich: LG Essen 10 S 193/16, Beschl. v. 09.02.2017
Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.