Änderung der BGH-Rechtsprechung: Generelles Verbot
der Haltung von Hunden und Katzen im Mietvertrag verstößt gegen § 307
Abs. 2 Nr. 1, 535 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 168/12, 20.03.2013
Der BGH hat seine jahrelange Rechtsprechung
aufgegeben, wonach eine Klausel im Mievertrag, die ein generelles
Tiehaltungsverbot auch für Kleintiere vorsah, nichtig war, nicht aber
eine Klausel, die lediglich ein generelles Hunde- und Katzenverbot
vorsah.
Ab sofort gilt, dass jede Tierhaltung eine einzelfallbezogene Abwägung erfordert. Ist niemand durch die Tierhaltung beeinträchtigt, gibt es auch keinen Grund für den Vermieter, diese dem Mieter zu verbieten.
Aufgrund der hohen Bedeutung, die Hunde und Katzen für viele Mieter besitzen, ist diese längst überfällige Entscheidung begrüßenswert.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf die Beschlussfassung in einer Eigentümergemeinschaft zum generellen Hundeverbot für einen Wohnungseigentümer auswirken wird. Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung in der Teilungserklärung. Über diese Frage wird der 5. Senat des BGH zu entscheiden haben.
Da dem Mieter einer Eigentumswohnung die Hundehaltung künftig nicht mehr generell verboten werden darf, nach bisheriger Rechtsprechung Eigentümerbeschlüsse ohne Anfechtung nach Bestandskraft verbindlich sind, verbleibt nunmehr ein Wertungswiderspruch, als dem Mieter mehr erlaubt ist, als dem Eigentümer selber.
Das Problem lässt sich nur lösen, wenn derartige Beschlussfassungen nicht nur als rechtswidrig, sondern als nichtig eingestuft werden. Bereits rechtskräftige Entscheidungen könnten im Wege eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung des begehrenden Eigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf eine entsprechende abändernde Beschlussfassung gelöst werden.
Ab sofort gilt, dass jede Tierhaltung eine einzelfallbezogene Abwägung erfordert. Ist niemand durch die Tierhaltung beeinträchtigt, gibt es auch keinen Grund für den Vermieter, diese dem Mieter zu verbieten.
Aufgrund der hohen Bedeutung, die Hunde und Katzen für viele Mieter besitzen, ist diese längst überfällige Entscheidung begrüßenswert.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf die Beschlussfassung in einer Eigentümergemeinschaft zum generellen Hundeverbot für einen Wohnungseigentümer auswirken wird. Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung in der Teilungserklärung. Über diese Frage wird der 5. Senat des BGH zu entscheiden haben.
Da dem Mieter einer Eigentumswohnung die Hundehaltung künftig nicht mehr generell verboten werden darf, nach bisheriger Rechtsprechung Eigentümerbeschlüsse ohne Anfechtung nach Bestandskraft verbindlich sind, verbleibt nunmehr ein Wertungswiderspruch, als dem Mieter mehr erlaubt ist, als dem Eigentümer selber.
Das Problem lässt sich nur lösen, wenn derartige Beschlussfassungen nicht nur als rechtswidrig, sondern als nichtig eingestuft werden. Bereits rechtskräftige Entscheidungen könnten im Wege eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung des begehrenden Eigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf eine entsprechende abändernde Beschlussfassung gelöst werden.
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