Zum Anspruch auf Untervermietung/ Zur Kündigung eines nach dem Tod des
Hauptmieters in den Mietvertrag Eintretenden; §§ 563, 553 BGB
Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach
dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen
wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4
BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter
ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen
Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht
zuzumuten ist.
Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine
"gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit des Eintretenden gestützte
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann
einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten
Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die
Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss
zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche
Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die
Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei
staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der
Fall ist.
Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht
allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes
berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an
einen Untermieter begründen (im Anschluss an Senatsbeschluss
[Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213,
219). Entsprechendes gilt bei einer aufgrund einer nachträglichen
Entwicklung entstandenen Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine
Untervermietung zu decken (Fortführung der Senatsurteile vom 23.
November 2005, VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8, und vom 11. Juni
2014, VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn.
Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach
Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach §
563 Abs. 1, 2 BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt
des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrags an.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.
Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.
Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.
so ausdrücklich: LG Essen 10 S 193/16, Beschl. v. 09.02.2017
Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.