Sonntag, 30. September 2018

 Zum Anspruch auf Untervermietung/ Zur Kündigung eines nach dem Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag Eintretenden; §§ 563, 553 BGB

 

 BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 105/17, 31.01.2018

 

Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist. Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine "gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit des Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist. Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Untermieter begründen (im Anschluss an Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 219). Entsprechendes gilt bei einer aufgrund einer nachträglichen Entwicklung entstandenen Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine Untervermietung zu decken (Fortführung der Senatsurteile vom 23. November 2005, VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8, und vom 11. Juni 2014, VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach § 563 Abs. 1, 2 BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrags an.

Samstag, 9. September 2017

Mieter muss Parkettboden nicht abschleifen

Will der Vermieter Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen verlangen, ist erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die der Mieter nicht erfüllt hat; §§ 280, 281 BGB (LG Frankfurt, Beschl. v. 20.06.2017; Az.: 2-11 S 69/17).

Der Mieter ist bei Auszug aus der Wohnung nicht verpflichtet, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln.

Der Vermieter kann mit einer nach Ablauf der Jahresfrist erstellten Betriebskostenabrechnung nicht mehr aufrechnen.

Sonntag, 12. März 2017

Gartennutzung muss im Mietvertrag vereinbart werden


Auch nach jahrelanger Duldung der Nutzung des Gartens durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, jederzeit den Garten zurückzuverlangen.
Denn wurde im Mietvertrag eine Gartennutzung nicht vereinbart, macht auch eine jahrzehntelange Duldung einer entsprechenden Nutzug den Garten nicht zum Gegenstand des Mietvertrages.

Dem steht nicht entgegen, dass, in früheren Mieterhöhungsverlangen ein Aufschlag wegen der Gartennutzung berücksichtigt wurde.

Denn durch ein Mieterhöhungsverlangen, welches einen Zuschlag für einen Garten ausweist, wird dieser nicht zum Gegenstand des Mietvertrages.

Der Mieter hätte daher bei einem entsprechenden Mieterhöhungsverlangen den Einwand erheben müssen, dass der Garten nicht mieterhöhend berücksichtigt werden darf.

Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, diesen Umstand dem Herausgabeanspruch des Vermieters entgegenzuhalten.
 
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, in welchem der Mieter aufgrund einer jahrzehntelangen Nutzung Bereiche des Grundstückes für sich in Anspruch nimmt, obwohl diese nicht mitvermietet sind.

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.

Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.

Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.

Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.

so ausdrücklich: LG Essen 10 S 193/16, Beschl. v. 09.02.2017

Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.

Sonntag, 12. Februar 2017

Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache bei Rückgabe nur nach vorheriger Fristsetzung möglich; §§ 535, 551, 280, 281 BGB




Ein Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache, wenn er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat.

Der Vermieter kann keinen Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache verlangen, wenn die Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist.

Dienstag, 20. September 2016

Fehlende Telefon- und Internetverbindung rechtfertigt eine Mietminderung von 10 %; § 536 BGB



Ein Mieter kann im Wege der Feststellungsklage eine Mietminderung feststellen lassen. Er ist nicht auf eine Leistungsklage wegen Rückzahlung zuviel gezahlter Mieten angewiesen, wenn er auch die Feststellung einer künftigen Mietminderung beantragt hat.

Eine defekte Telefonleitung stellt einen Mangel der Mietsache dar, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt.

Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Reparaturarbeiten des Telekommunikationsanbieters zu dulden. Er muss die Telefonleitung nicht selber reparieren lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Telefonkabel bei Bauarbeiten beschädigt wurde.

Kündigung im Räumungsprozess ohne Vollmacht wirksam/ fristlose Kündigung wegen erhöhungsbedingter Rückstände einer Betriebskostenerhöhung



Eine fristlose Kündigung wegen erhöhungsbedingter Rückstände der Betriebskostenerhöhung ist auch dann möglich, wenn die der Erhöhung zugrunde liegende Abrechnung streitig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Eine Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in einem Räumungsprozess umfasst auch das Recht zur Kündigung. Eine so ausgesprochene Kündigung kann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Dienstag, 21. Juni 2016

Mängelrüge des Mieters durch Klageerhebung/ Zur Ankündigungspflicht des Vermieters bei Mängelbeseitigung; §§ 536c, 555a BGB; 93 ZPO


LG Essen, AZ: 15 S 172/15, 19.04.2016


Die Erhebung einer Klage zur Mängelbeseitigung ist eine hinreichende Mängelanzeige. Erkennt der Vermieter den Anspruch nicht sofort an, beseitigt er aber während des Rechtsstreites den Mangel, so sind ihm insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die alleinige Aufforderung des Mieters, einen Mangel zu beseitigen und das darin enthaltene Einverständnis mit der Erhaltungsmaßnahme lassen die Ankündigungspflicht nach § 555a BGB nicht entfallen.

Dies gilt auch dann, wenn die Erhaltungsmaßnahmen von außen im angemieteten Garten durchgeführt werden können, die Handwerker vom Garten aus aber freien Einblick in die Mietwohnung haben.