Dienstag, 21. Juni 2016

Mängelrüge des Mieters durch Klageerhebung/ Zur Ankündigungspflicht des Vermieters bei Mängelbeseitigung; §§ 536c, 555a BGB; 93 ZPO


LG Essen, AZ: 15 S 172/15, 19.04.2016


Die Erhebung einer Klage zur Mängelbeseitigung ist eine hinreichende Mängelanzeige. Erkennt der Vermieter den Anspruch nicht sofort an, beseitigt er aber während des Rechtsstreites den Mangel, so sind ihm insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die alleinige Aufforderung des Mieters, einen Mangel zu beseitigen und das darin enthaltene Einverständnis mit der Erhaltungsmaßnahme lassen die Ankündigungspflicht nach § 555a BGB nicht entfallen.

Dies gilt auch dann, wenn die Erhaltungsmaßnahmen von außen im angemieteten Garten durchgeführt werden können, die Handwerker vom Garten aus aber freien Einblick in die Mietwohnung haben.